Zivilprozess – Procès civil

Einführung

In machen Fällen kann ein gerichtliches Vorgehen erforderlich sein. Es ist dann aber genau zu prüfen, ob das Gericht, das man anrufen möchte, auch zuständig ist.

Vergleich

Mit der nachfolgenden Tabelle können Sie den deutschen Zivilprozess mit dem französischen Zivilprozess vergleichen.

Zivilprozess

Procès civil

Kurzbeschreibung

Im staatlichen Zivilprozess vertrauen die Parteien ihren Streit einem unabhängigen Richter an, der auf Basis des Rechts eine Entscheidung trifft.

Besonderheit ist die Güteverhandlung, die einen Mittelweg zwischen Gerichtsprozess und alternativer Konfliktlösung darstellt.

Im staatlichen Zivilprozess vertrauen die Parteien ihren Streit einem unabhängigen Richter an, der auf Basis des Rechts eine Entscheidung trifft.

Neu ist in diesem Zusammenhang die audience de règlement amiable (ARA), die der deutschen Güteverhandlung ähnelt.

Rechtsgrundlagen

  • Zuständigkeit des Gerichts: §§ 12 ff. ZPO
    • bei grenzüberschreitenden Konflikten (in Zivil- und Handelssachen): Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung; Neufassung der Brüssel-I-Verordnung)
  • Güteverhandlung und Güterichter: § 278 Abs. 2-5 ZPO

Akteure

  • Allgemein:
    • Die Parteien verhandeln vor einem staatlichen Gericht, das mit unabhängigen und unparteiischen Richtern besetzt ist.
  • Güteverhandlung:
    • Der mit dem Verfahren betraute Richter kann die Güteverhanldung entweder selbst durchführen oder an einen nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) delegieren.
  • Allgemein:
    • Die Parteien verhandeln vor einem staatlichen Gericht, das mit unabhängigen und unparteiischen Richtern besetzt ist.
  • Audience de règlement amiable:
    • Der mit dem Verfahren betraute Richter kann die Parteien an einen nicht entscheidungsbefugten Richter zur Güteverhandlung verweisen. Er selbst kann die Verhandlung nicht durchführen.
    • Der Güterichter ruft den Parteien die wesentlichen rechtlichen Grundprinzipien, die auf den Streit Anwendung finden, ins Gedächtnis. Er steht den Parteiem stets zur Verfügung und unterstützt sie dabei, eine Einigung zu erzielen.

 

Verfahrensablauf und -ergebnis

  • Zuständigkeit
    • bei grenzüberschreitenden Konflikten ist grundsätzlich das Land zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
      • Bei Vertragsbruch ist jedoch das Land zuständig, in dem der Vertrag hätte erfüllt werden müssen.
      • Bei außervertraglichen Streitsachen ist z.B. das Land zuständig, in dem sich der Unfall ereignet hat.
  • Güteverhandlung:
    • In der Güteverhandlung sollen die Parteien eine einvernehmliche Lösung erzielen, sodass der Richter kein Urteil mehr aussprechen muss.
  • Zuständigkeit
    • bei grenzüberschreitenden Konflikten ist grundsätzlich das Land zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
      • Bei Vertragsbruch ist jedoch das Land zuständig, in dem der Vertrag hätte erfüllt werden müssen.
      • Bei außervertraglichen Streitsachen ist z.B. das Land zuständig, in dem sich der Unfall ereignet hat.
  • Audience de règlement amiable
    • Die audience de règlement amiable kommt in manchen Konflikten, für die Anwaltszwang besteht oder in Eilverfahren zur Anwendung.
    • Insbesondere im Baurecht, dem Erbrecht und für Streitigkeiten über die Güterverteilung nach einer Scheidung spielt sie eine wichtige Rolle.
    • Ob sie durchgeführt wird liegt in der Hand des Richters. Dieser kann auf eigene Initiative hin, nach Einholung der Meinungen der Parteien, an den Güterichter verweisen. Auch die Konfliktparteien können eine Verweisung durch den Richter anregen. Letzterer muss der Bitte der Parteien zwar nicht nachgeben, wird in solch einem Fall aber regelmäßig dem Parteiwillen nachkommen.
    • Während der Güteverhandlung ist der Gerichtsprozess unterbrochen.
    • Die Parteien müssen persönlich teilnehmen.
    • Sie können sich der Unterstützung einer weiteren Person bedienen. Herrscht Anwaltszwang, so nehmen auch die Anwälte an der Güteverhandlung teil.
    • Die Güteverhandlung ist vertraulich. Sie darf nicht zum Gegenstand im weiteren Prozessverlauf werden.
    • Können sich die Beteiligten auf eine Kompromisslösung einigen, wird diese vom Güterichter protokolliert (procès-verbal) und für vollstreckbar erklärt.
    • Gelangen die Beteiligten im Rahmen der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung, so wird der Gerichtsprozess fortgesetzt.

Kosten

Die Güteverhandlung ist kostenlos! (FRA)

Weitere Informationen und Links

Zur Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten: Info-Seite der EU-Kommission

Informationen zur Brüssel-Ia-Verordnung

Suchplatform der EU zur Auswahl das richtigen Geichts

 

Suchplatform der EU zur Auswahl das richtigen Gerichts

Audience de règlement amiable

Weitere Informationen / Besonderheiten / Videos

Beratungsmöglichkeit

Zu Justizfragen in der deutsch-französischen Grenzregion berät Sie die Deutsch-französische Kontaktstelle für Justizfragen https://www.cec-zev.eu/de/themen/justiz-ohne-grenzen/.

Dort können Sie auch eine kostenlose anwaltliche Erstberatung erhalten!