Schlichtung – Conciliation

Vergleich

Mit der nachfolgenden Tabelle können Sie die deutsche Schlichtung mit der französischen conciliation vergleichen.

Schlichtung

Conciliation

Kurzbeschreibung

Die deutsche Schlichtung hat keine bundesweit einheitliche Ausgestaltung erfahren. Vielmehr sind, je nach Bundesland, unterschiedliche Organe zuständig und andere Verfahren vorgesehen.

Grundsätzlich ist an dem Verfahren aber stets ein neutraler Dritter, der Schlichter, beteiligt. Dieser unterbreitet nach Gesprächen mit beiden Parteien aktiv einen Kompromissvorschlag, auf dessen Basis der Streit beigelegt werden soll.

Eine obligatorische Schlichtung ist vor allem bei Nachbarschaftsstreitigkeiten durchzuführen. Versuchen die Streitparteien nicht zunächst den Konflikt durch eines der alternativen Streitebeilegungsverfahren beizulegen, wird das Gericht ihre Klage als unzulässig abweisen. Alle Verfahren, nicht nur die Schlichtung i.e.S., kommen in Frage!

Die französische conciliation ist in ganz Frankreich verfügbares, schnelles, kostengünstiges Streitbeilegungsverfahren, bei dem ein Dritter (conciliateur de justice) eine Vermittlung, oft auch einen Schlichtungsvorschlag, unternimmt.

Die conciliation kann außergerichtlich durch Anrufung eines Schlichters stattfinden. Bei der innergerichtlichen Schlichtung wird ein conciliateur de justice auf Verweisung des Gerichts tätig.

Im Regelfall ist die Schlichtung (conciliation) ein Verfahren, das von den Parteien auf freiwilliger Basis gewählt werden kann (fakultative Schlichtung). Es gibt aber auch die obligatorische Schlichtung. Diese ist in Frankreich für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 € sowie für Nachbarschaftsstreitigkeiten vorgesehen. Hierbei sind nach neuer Fassung des entsprechenden Artikels alle alternativen Streitbeilegungsverfahren denkbar. Klagen die Parteien direkt, kann das Gericht ihre Klage als unzulässig abweisen.

Nicht selten werden die Begriffe „médiation“ und „conciliation“ vermischt.

Rechtsgrundlagen

  • Fakultative Schlichtung: je nach von den Parteien gewählten Rahmenbedingungen
  • Obligatorische Schlichtung: Art. 15a EGZPO in Verbindung mit den Schlichtungsgesetzen der Länder. Eine obligatorische Schlichtung ist nur dann durchzuführen, wenn diese in einem der Schlichtungsgesetze der Länder geregelt ist!

Akteure

Die Akteure der Schlichtung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland:

  • In machen Bundesländern existieren aus ehrenamtlichen Schiedspersonen bestehende Schiedsämter oder Friedensrichter.
  • In anderen Bundesländern sind Gütestellen eingerichtet, die zumeist mit professionellen Rechtsanwendern besetzt sind.
  • Teilweise existieren keine spezifischen Schlichtungsinfrastrukturen in den Bundesländern

Die Schiedsperson nimmt eine, im Gegensatz zum Mediator, aktive verfahrensgestaltende und lösungsorientierte Rolle ein, indem sie den Beteiligten einen Lösungsvorschlag unterbreitet.

Die Parteien können auch mehrere Schlichter hinzuziehen.

Seit 1978 (Décret n°78-381 du 20 mars 1978 relatif aux conciliateurs de justice) existieren in Frankreich die conciliateurs de justice als landesweit einheitliche Organe der Schlichtung.

Der conciliateur / die conciliarice wirkt darauf hin, dass die Beteiligten selbst erkennen, welche Vorteile ihnen eine gütliche Einigung bringt.

 

Verfahrensablauf und -ergebnis

  • Die Schlichtung kann präventiv in einem Vertrag zwischen den Parteien für den Streitfall vereinbart werden oder erst nach Auftreten des Konflikts vereinbart werden.
  • Die Parteien können sich an eine Person oder Stelle, die die Schlichtung anbietet wenden.
  • Die Verfahrensgestaltung ist weitestgehend den Parteien überlassen. Rahmenregelungen können sich beispielsweise aus der DIS-Schlichtungsordnung ergeben, sofern sich die Streitparteien auf deren Geltung geeinigt haben.
  • Im von den Beteiligten festgelegten Rahmen sammelt der Schlichter Informationen, um die beiden Seiten wieder anzunähern.
  • Der Schlichter versucht primär, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Ist eine solche nicht möglich schlägt er den Parteien konkrete Lösungen vor.
  • Die Parteien legen fest, ob sich Lösungsvorschläge am Recht oder darüber hinaus an ihren Interessen orientieren sollen. Grundlage ist ausschließlich dasjenige, was die Parteien dem Schlichter anvertraut haben. Eigenständige Ermittungen des Schlichters von Hintergründen sind grds. nicht vorgesehen.
  • Der Vorschlag des Schlichters bindet die Beteiligten nicht.
  • Stimmen die Parteien einem Schlichtungsvorschlag zu, so wird die Einigung vom Schlichter protokolliert oder sie können ihn in einen verbindlichen Vertrag (Vergleich) integrieren.
  • Die Beteiligten können jederzeit die Schlichtung abbrechen und stattdessen ein anderes alternatives Konfliktlösungsverfahren oder einen Gerichtsprozess anstreben.

 

  • Die Konfliktparteien wählen gemeinsam einen neutralen Dritten als conciliateur / conciliatrice aus.
  • Sie können vor oder nach Klageerhebung bei Gericht von der conciliation Gebrauch machen.
  • Die Parteien schildern dem conciliateur Ihre Sicht der Dinge.
  • Der conciliateur zeigt die wesentlichen Konfliktpunkte auf.
  • Er hilft den Streitenden gemeinsam eine vermitelnde Lösung zu finden, die in der Regel zwischen Ihren Standpunkten liegen wird.
  • Der conciliateur hat nicht nur die Aufgabe zu einer angemessenen Lösung beizutrgen, sondern möchte den Parteien auch zwischenmenschlich helfen, sich wieder zu versöhnen.

Kosten

Das Verfahren bei einer anerkannten Gütestelle oder einer Schiedsperson ist kostenpflichtig (Stundensätze).

Wird für die Bennenung eine Stelle wie das DIS herangezogen, so können weitere Kosten und Gebühren anfallen.

Die conciliation ist kostenfrei!

Weitere Informationen und Links

Weitere Informationen / Videos:

Videos mit Erfahrungsberichten zur Schlichtung