Einführung
Die médiation ist ein in Frankeich weniger populäres Konfliktlösungsverfahren, weshalb sie oft als „kleine Schwester“ der conciliation bezeichnet wird. In Deutschland ist die Methode der Mediation stärker verbreitet. In Abgrenzung zur Schlichtung bzw. conciliation nimmt der neutrale Dritte eine weniger aktive Rolle bei der Konfliktlösung ein, denn er unterbreitet keinen Lösungsvorschlag. Außerdem ist die Mediation kostenpflichtig.
Vergleich
Mit der nachfolgenden Tabelle können Sie die deutsche Mediation mit der französischen médiation vergleichen.
Mediation
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Médiation
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Kurzbeschreibung
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Methode, durch die die am Konflikt Beteiligten unterstützt von einer Dritten Person, dem Mediator, selbst eine gemeinsame Lösung erarbeiten. |
Der neutrale Dritte, der Mediator, stellt eine Verbindung zwischen den Parteien (wieder) her, sodass diese auf freiwilliger Basis und vertraulich gemeinsam eine Lösung erarbeiten können. |
Rechtsgrundlagen
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Akteure
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- Hauptakteure: die Konfliktparteien
- Der Mediator/ die Mediatorin: neutrale*r, besonders ausgebildete*r Mittler*in
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- Staatliche Mediationsstellen
- Private Anbieter
- Der Médiateur / die Médiatrice wirkt darauf hin, dass jede Partei ein Stück weit nachgiebt, um einen Kompromiss zu finden.
- Regelmäßig geht es um Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen oder Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Deshalb ist in Frankreich auch häufiger vom Wirtschaftsmediator die Rede.
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Verfahrensablauf und -ergebnis
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- Die Konfliktparteien entschließen sich gemeinsam, die Hilfe eines Mediators / einer Mediatorin in Anspruch zu nehmen
- Die Parteien und der Mediator / die Mediatorin schließen einen Vertrag. Dieser regelt das anschließende Verfahren.
- Im Verfahren werden persönliche Gespräche geführt (je nach Bedarf mit allen Beteiligten oder zunächst in Einzelgesprächen).
- Wesentliche Grundsätze des Verfahrens sind:
- Es gilt das Prinzip der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes: was intern beredet wird, gelangt nicht nach außen.
- Dadurch soll eine offene Kommunikation und Kooperation gewährleistet werden.
- Der Mediaor / die Mediatorin identifiziert gemeinsam mit den Beteiligten deren widerstreitende Interessen.
- Der Mediator / die Mediatorin schlägt grundsätzlich keine inhaltliche Lösung vor;
die Beteiligten erarbeiten selbst eine für alle Seiten annehmbare Konfliktlösung. Dabei werden sie vom Mediator / von der Mediatorin unterstützt.
- Scheitert die Mediation können die Parteien auch andere Verfahren der Konfliktlösung versuchen.
- Einigen sich die Parteien auf eine gemeinsame Lösung, wird die getroffene Vereinbarung schriftlich festgehalten.
- Verstößt eine der Parteien gegen die Vereinbarung:
- und ist diese offiziell beukundet, kann diese mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden („Vollstreckung“).
- Immer ist dann auch eine Klage möglich
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- Die Konfliktpateien können sich an einen Mediator / eine Mediatorin wenden, bevor ein Gerichtsverfahren stattfindet, aber auch nachdem Klage vor einem Gericht erhoben wurde.
- Mit Zustimmung der Parteien kann auch das Gericht im Prozess einen Mediator / eine Mediatorin bestellen.
- Dieser soll die Interessen der Parteien ermitteln und miteinander vergleichen.
- So soll eine Einigung ohne Urteil gefördert werden.
- Ausnahme: In Familiensachen kann das Gericht zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zur Mediation verpflichten. Diese ist kostenlos und darf keine nachteiligen Effekte für die Parteien haben.
- Auch eine Mediation nach der Urteilsverkündung ist möglich. So sollen die Parteien versöhnt werden, auch wenn sie mit dem Urteil nicht zufrieden sind.
- Auch ohne die Zustimmung der Parteien kann das Gericht ein Treffen mit einem Mediator / einer Mediatorin anordnen.
- Verpflichtende Mediation, ohne die eine Klage nicht möglich ist
- Pilotprojekt: Familienstreitigkeiten
- bis zu einem Streitwert von 5.000 € (jedoch fünf Ausnahmen)
- Im Grundsatz ist die Mediation kostenpflichtig.
- Kostenlos sind die Mediationen de öffentlichen Dienstes.
- Mediationsgebühren können aber im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden.
- Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist verbindlich.
- Bestätigt der zuständige Richter oder die Geschäftsstelle des Gerichts die Vereinbarung, wird die Vereinbarung vollstreckbar, d.h. sie kann mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
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Weitere Informationen und Links
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Mediation in den EU Staaten – Mediation in Deutschland
Mediation (Website des Justizministeriums) |
Mediation in den EU Staaten – Mediation in Frankreich
Mediation, insb. für Wirtschaftsunternehmen
Rubino-Sammartino, Arbitrage international, 2019, S. 47 f. (französisch) |
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Weitere Informationen / Besonderheiten / Videos: